4. Unternehmerische Verantwortung
Die HÖRMANN Gruppe ist sich ihrer unternehmerischen Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern bewusst. Hierzu gehört auch die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der sie tragenden Prinzipien. Die HÖRMANN Gruppe und ihre Mitarbeiter achten die persönliche Würde jedes einzelnen Menschen und dulden in den weltweiten Aktivitäten des Unternehmens keine Diskriminierung.
Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, wegen Religion oder Weltanschauung, Behinderungen oder Alter werden von der HÖRMANN Gruppe nicht toleriert. Dementsprechend sind wir den Menschenrechten und internationalen Standards zum Schutz von Arbeitnehmern verpflichtet. Die HÖRMANN Gruppe ist sich der Knappheit der Ressourcen bewusst und orientiert sich an den Prinzipien der Nachhaltigkeit. Hierzu zählt der verantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt ebenso wie Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen, die die körperliche und seelische Unversehrtheit der Mitarbeiter gewährleisten.
5. Was ist in Zweifelsfällen zu tun?
Sofern Mitarbeiter Zweifel haben, ob ein bestimmtes Verhalten mit diesen „Grundprinzipien“ im Einklang steht, oder die Vermutung haben, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegen könnte, sind sie aufgefordert, dies zur Kenntnis zu bringen. Sie können zum einen intern ihren jeweiligen Vorgesetzten oder den jeweils zuständigen Compliance-Beauftragten benachrichtigen. Die jeweils zuständigen Compliance-Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen der HÖRMANN Gruppe werden mit ihren Kontaktdaten im jeweiligen Unternehmen in der üblichen Weise durch Aushang, E-Mail oder Intranet bekannt gemacht und können zusätzlich bei der jeweiligen Geschäftsführung erfragt werden. Zudem steht den Mitarbeitern auch der Compliance-Beauftragte der HÖRMANN Industries zur Verfügung.
Alle Mitarbeiter sind ausdrücklich aufgefordert, von einer dieser Möglichkeiten zur Meldung von Unregelmäßigkeiten Gebrauch zu machen. Kein Mitarbeiter, der Mitteilung macht, muss deswegen ungerechtfertigte Nachteile in irgendeiner Form befürchten, auch dann nicht, wenn sich die Mitteilung letztlich als unbegründet herausstellen sollte.